Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsParteien oder Bevollmächtigten, die keine Abgabestelle im Inland haben, kann vom Gericht aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens vierzehntägigen Frist ab Zustellung des Auftrages für diesen Rechtsstreit einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch Übersendung des jeweiligen Schriftstücks ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellungsbevollmächtigter dem Gericht namhaft gemacht oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
(2)Absatz 2Für den Zustellungsbevollmächtigen gilt § 97 Abs. 5.Für den Zustellungsbevollmächtigen gilt Paragraph 97, Absatz 5,
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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