§ 103 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 103,

Die Ersatzzustellung an eine im § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist. Die Ersatzzustellung an eine im Paragraph 16, Absatz 2, des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist.

In Kraft seit 01.03.1983 bis 31.12.9999
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