Norm: ZPO §339 Abs4ZPO §503 Z2 C3b
Rechtssatz: Die Entscheidung, ob Zeugen zum Zwecke der Wahrheitsfindung gegenüberzustellen sind, oder ob die Gegenüberstellung mit Rücksicht auf Klarheit, Bestimmtheit und Unzweideutigkeit einer der beiden Aussagen unterbleiben kann, fällt ausschließlich in das Gebiet der Beweiswürdigung. Entscheidungstexte 2 Ob 236/74 Entscheidungstext OGH 24.10.1974 ... mehr lesen...