Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEine Amtshandlung nach § 291a ist durch abgesondert anfechtbaren Beschluss anzuordnen. Ein dagegen erhobener Rekurs hat aufschiebende Wirkung.Eine Amtshandlung nach Paragraph 291 a, ist durch abgesondert anfechtbaren Beschluss anzuordnen. Ein dagegen erhobener Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2Gegen die Abweisung eines Antrags nach § 291a Abs. 1 ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.Gegen die Abweisung eines Antrags nach Paragraph 291 a, Absatz eins, ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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