Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Eine Amtshandlung nach § 291a ist durch abgesondert anfechtbaren Beschluss anzuordnen. Ein dagegen erhobener Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen die Abweisung eines Antrags nach § 291a Abs. 1 ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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