§ 258 ZPO

Zivilprozessordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Die vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dient

1.

der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon nach § 189 Abs. 2 abgesondert verhandelt und entschieden wurde,

2.

dem Vortrag der Parteien (§§ 177 bis 179),

3.

der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht,

4.

der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und der Bekanntgabe des Prozessprogramms und

5.

soweit zweckmäßig - auch der Einvernahme der Parteien und Durchführung des weiteren Beweisverfahrens.

(2) Die Parteien und ihre Vertreter haben dafür zu sorgen, dass in der vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen.

Stand vor dem 03.08.2015

In Kraft vom 01.01.2003 bis 03.08.2015

(1) Die vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dient

1.

der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon nach § 189 Abs. 2 abgesondert verhandelt und entschieden wurde,

2.

dem Vortrag der Parteien (§§ 177 bis 179),

3.

der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht,

4.

der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und der Bekanntgabe des Prozessprogramms und

5.

soweit zweckmäßig - auch der Einvernahme der Parteien und Durchführung des weiteren Beweisverfahrens.

(2) Die Parteien und ihre Vertreter haben dafür zu sorgen, dass in der vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen.