Entscheidungsgründe: Mit der am 25.1.2006 beim Bezirksgericht Dornbirn überreichten Klage begehrte die klagende Partei EUR 13,80 an Hauptforderung zuzüglich EUR 9,91 an Nebenforderung von der laut Vorbringen in der Mahnklage in Dornbirn wohnhaften Beklagten. Das Erstgericht erließ antragsgemäß den beantragen Zahlungsbefehl. Dieser konnte an der in der Mahnklage angeführte Adresse nicht zugestellt werden, da die Beklagte laut Postfehlbericht nach CH***** verzogen war. Mit Schriftsatz... mehr lesen...
Norm: ZPO §244 Abs2EuGVVO Art24
Rechtssatz: Wird ein Zahlungsbefehl gegen einen laut Klage im Inland befindlichen Beklagten bewilligt, stellt sich jedoch bei Zustellung des Zahlungsbefehls heraus, dass dieser im Ausland wohnhaft ist, so ist der Zahlungsbefehl nicht aufzuheben, sondern zuzustellen. Entscheidungstexte 4 R 72/06b Entscheidungstext LG Feldkirch 15.03.2006 4 R 72/... mehr lesen...