Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Tagsatzung beginnt mit dem Aufrufe der Sache.
(2)Absatz 2Die Tagsatzung ist von einer Partei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint oder, wenn erschienen, ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufrufe der Sache sich wieder entfernt.
(3)Absatz 3Als versäumt gilt die Tagsatzung auch dann, wenn die Partei bei denjenigen Processhandlungen, für welche die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Gesetze vorgeschrieben ist, ohne Rechtsanwalt erscheint.
In Kraft seit 01.03.1919 bis 31.12.9999
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