§ 135 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung ist im Falle des §. 134 Z 1, auch dann, wenn er von beiden Parteien einverständlich gestellt wird, durch Angabe der das Erscheinen oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung hindernden Umstände zu rechtfertigen. Die zur Begründung des Antrages angeführten Umstände sind dem Gericht auf Verlangen glaubhaft zu machen.

(2) Mangels hinreichender Begründung ist der Antrag zu verwerfen.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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