§ 20 WWPG Fortbildung, Weiterbildung und Supervision des Personals

WWPG - Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass die notwendige Fort- und Weiterbildung des Personals gewährleistet ist.

(2) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass eine berufsbegleitende Supervision des zur Betreuung und Pflege eingesetzten Personals gewährleistet ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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