Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass die notwendige Fort- und Weiterbildung des Personals gewährleistet ist.
(2) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass eine berufsbegleitende Supervision des zur Betreuung und Pflege eingesetzten Personals gewährleistet ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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