(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung personelle und baulich-technische Mindeststandards für Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 festzulegen.
(2) Bei Festlegung der personellen Mindeststandards sind folgende Grundsätze sicherzustellen:
1. | Die Anzahl des einzusetzenden fachlich qualifizierten Personals richtet sich nach der Anzahl der Bewohner und deren Betreuungs- und Pflegebedarf. | |||||||||
2. | Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. | |||||||||
3. | Für das Pflegepersonal ist ein Personalschlüssel festzulegen, wobei aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine Bandbreite vorgesehen werden kann. Die Höhe der Abweichung und die Gründe für ihre Zulässigkeit sind in der Verordnung festzulegen. |
(3) Die baulich-technischen Mindeststandards haben sich zu beziehen auf:
1. | Größe und Ausstattung der Heime; | |||||||||
2. | Größe und Ausstattung der Wohneinheiten; | |||||||||
3. | Infrastruktur und Verkehrswege. |
0 Kommentare zu § 30 WWPG