Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf Ersuchen des Strafgerichtes, bei dem ein Verfahren wegen Wuchers anhängig ist, hat der Zivilrichter jederzeit mit dem den fraglichen Anspruch betreffenden Verfahren innezuhalten.
(2)Absatz 2Wenn sich während eines zivilgerichtlichen Verfahrens der Verdacht des Wuchers ergibt, kann das Gericht den Rechtsstreit (§ 191, ZPO.) oder die Exekution bis zum Abschlusse des Strafverfahrens unterbrechen. Nach Ermessen des Gerichtes kann während der Unterbrechung eine einstweilige Verfügung oder, wenn ein Exekutionstitel vorliegt, die Exekution zur Sicherstellung zugunsten des Anspruches bewilligt werden.Wenn sich während eines zivilgerichtlichen Verfahrens der Verdacht des Wuchers ergibt, kann das Gericht den Rechtsstreit (Paragraph 191,, ZPO.) oder die Exekution bis zum Abschlusse des Strafverfahrens unterbrechen. Nach Ermessen des Gerichtes kann während der Unterbrechung eine einstweilige Verfügung oder, wenn ein Exekutionstitel vorliegt, die Exekution zur Sicherstellung zugunsten des Anspruches bewilligt werden.
In Kraft seit 17.12.1949 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 WucherG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 WucherG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 WucherG