§ 1 WucherG Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages.

WucherG - Wuchergesetz 1949

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Ein Vertrag ist nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht.

In Kraft seit 17.12.1949 bis 31.12.9999
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