Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz ist am 20. Oktober 1914 in Wirksamkeit getreten. Mit dem gleichen Tage hat das Gesetz vom 28. Mai 1881, R. G. Bl. Nr. 47, betreffend Abhilfe wider unredliche Vorgänge bei Kreditgeschäften, seine Geltung verloren.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
(3)Absatz 3[§ 3, Z. 4, und § 4, Z. 2, des Gesetzes sind durch § 5, Abs. (3), der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 24. September 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 581, aufgehoben worden und zufolge § 1, Z. 2, des Gesetzes vom 16. November 1945, St. G. Bl. Nr. 235, über die Wiederherstellung österreichischer Rechtsvorschriften in strafrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Nebengesetzen wieder in Kraft getreten.][§ 3, Ziffer 4,, und Paragraph 4,, Ziffer 2,, des Gesetzes sind durch Paragraph 5,, Abs. (3), der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 24. September 1941, Deutsches R. G. Bl. römisch eins Sitzung 581, aufgehoben worden und zufolge Paragraph eins,, Ziffer 2,, des Gesetzes vom 16. November 1945, St. G. Bl. Nr. 235, über die Wiederherstellung österreichischer Rechtsvorschriften in strafrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Nebengesetzen wieder in Kraft getreten.]
In Kraft seit 17.12.1949 bis 31.12.9999
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