§ 3 WSG Auskunft

WSG - Wiener Wohnungssicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“, das Unternehmen „Stadt Wien – Wiener Wohnen Kundenservice GmbH“, der Sozialhilfeträger, der Jugendwohlfahrtsträger, die für die Bereiche der Wohnungen der Stadt Wien zuständigen Organe, der Fonds Soziales Wien, die Psychosozialen Dienste und die Wohnservice Wien GmbH (Wohnpartner) sind berechtigt im Rahmen der Zusammenarbeit einander jene Auskünfte zu erteilen, die zur Entwicklung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Wohnungssicherung im begründeten Einzelfall erforderlich sind. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist dabei sicherzustellen.

In Kraft seit 29.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 WSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 WSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 WSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 WSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 WSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 WSG
§ 4 WSG