(1) Der Magistrat der Stadt Wien einschließlich der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ und die im Rahmen der Zusammenarbeit befassten Stellen gemäß § 3 sind ausschließlich zu den in § 1 genannten Zielen zur Verarbeitung sowie nach Maßgabe des § 3 zur Übermittlung folgender personenbezogenen Daten der Mieterinnen und Mieter, Mitbewohnerinnen und -bewohner berechtigt, soweit dies zur Erreichung der Ziele unerlässlich ist:
1. | Familienname, Vorname und Titel, | |||||||||
2. | Geschlecht, | |||||||||
3. | Geburtsdatum, | |||||||||
4. | Geburtsort und Geburtsland, | |||||||||
5. | Familienstand oder Personenstand, | |||||||||
6. | Adressen und Kommunikationsdaten, | |||||||||
7. | Familienname, Vorname, Titel, Geburtsdatum von vertretungsbefugten Personen, insbesondere von Sachwalterinnen und Sachwaltern, | |||||||||
8. | Mietvertrag und Vertragsgrundlage, insbesondere Daten zur Art der Zuweisung der Wohnung, zum Beginn des Mietverhältnisses, zur Wohnungsart (Ausstattung), Wohnungsgröße und Höhe der Miete, | |||||||||
9. | Rückstände und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Mietverhältnissen, | |||||||||
10. | Daten über den Gesundheitszustand, soweit dieser mit der Problemlage im Einzelfall in einem unerlässlichen Zusammenhang steht, | |||||||||
11. | Daten über Leistungen und Maßnahmen zum Zwecke der Integration und Wiedereingliederung sowie damit im Zusammenhang stehende sozialarbeiterische Daten, | |||||||||
12. | Daten über Einkommensverhältnisse und Sozialleistungen, insbesondere Mindestsicherung, Pflegegeld und Förderungen des Fonds Soziales Wien und | |||||||||
13. | Daten zur Beurteilung der konkreten Problemlage im Zusammenhang mit dem Bereich Wohnen. |
(2) Der Magistrat der Stadt Wien einschließlich der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ und die im Rahmen der Zusammenarbeit befassten Stellen gemäß § 3 haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen. Dabei ist insbesondere durch Aufgabenverteilungen und Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach § 3 von anderen Stellen übermittelten personenbezogenen Daten nur den mit den Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen zur Verfügung stehen.
(3) Die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 sind jedenfalls zehn Jahre nach der letzten Intervention im Sinne des § 2 zu löschen.
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