(1) Die Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch Absolvierung eines Kurses. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von 200 Stunden.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:
1. | Dokumentation 4 Unterrichtseinheiten (UE) | |||||||||
2. | Ethik und Berufskunde 8 UE | |||||||||
3. | Erste Hilfe 20 UE | |||||||||
4. | Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE | |||||||||
5. | Grundpflege und Beobachtung 60 UE | |||||||||
6. | Grundzüge der Pharmakologie 20 UE | |||||||||
7. | Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 8 UE | |||||||||
8. | Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20 UE | |||||||||
9. | Haushaltsführung 12 UE | |||||||||
10. | Grundzüge der Gerontologie 10 UE | |||||||||
11. | Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 26 UE | |||||||||
12. | Grundzüge der Sozialen Sicherheit 6 UE |
(3) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion.
(4) Die Module gemäß Abs. 2 und die praktische Ausbildung gemäß Abs. 3 decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.
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