§ 2 WSBBG-VO Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer

WSBBG-VO - Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch Absolvierung eines Kurses. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von 200 Stunden.

(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:

1.

Dokumentation              4 Unterrichtseinheiten (UE)

2.

Ethik und Berufskunde              8 UE

3.

Erste Hilfe              20 UE

4.

Grundzüge der angewandten Hygiene              6 UE

5.

Grundpflege und Beobachtung              60 UE

6.

Grundzüge der Pharmakologie              20 UE

7.

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde              8 UE

8.

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation              20 UE

9.

Haushaltsführung              12 UE

10.

Grundzüge der Gerontologie              10 UE

11.

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung              26 UE

12.

Grundzüge der Sozialen Sicherheit               6 UE

(3) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion.

(4) Die Module gemäß Abs. 2 und die praktische Ausbildung gemäß Abs. 3 decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.

In Kraft seit 22.03.2008 bis 31.12.9999
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