Gesamte Rechtsvorschrift WSBBG-VO

Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung

WSBBG-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 19.11.2025

§ 1 WSBBG-VO Angehörige der Sozialbetreuungsberufe


Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind

1.

Heimhelferinnen und Heimhelfer,

2.

Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt

a)

Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen A, Fach-Sozialbetreuer A),

b)

Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen BA, Fach-Sozialbetreuer BA),

c)

Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerinnen BB, Fach-Sozialbetreuer BB),

3.

Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt

a)

Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen A, Diplom-Sozialbetreuer A),

b)

Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen F, Diplom-Sozialbetreuer F),

c)

Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen BA, Diplom-Sozialbetreuer BA),

d)

Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerinnen BB, Diplom-Sozialbetreuer BB).

§ 2 WSBBG-VO Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer


  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch Absolvierung eines Kurses. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von 200 Stunden.
  2. (2)Absatz 2Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module und Unterrichtseinheiten (UE) festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsDokumentation 4 UE
    2. 2.Ziffer 2Ethik und Berufskunde 5 UE
    3. 3.Ziffer 3Erste Hilfe 18 UE
    4. 4.Ziffer 4Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE
    5. 5.Ziffer 5Grundpflege und Beobachtung 73 UE
    6. 6.Ziffer 6Grundzüge der Pharmakologie 25 UE
    7. 7.Ziffer 7Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 8 UE
    8. 8.Ziffer 8Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20 UE
    9. 9.Ziffer 9Haushaltsführung 8 UE
    10. 10.Ziffer 10Grundzüge der Gerontologie 8 UE
    11. 11.Ziffer 11Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 20 UE
    12. 12.Ziffer 12Grundzüge der Sozialen Sicherheit 5 UE
  3. (3)Absatz 3Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion.
  4. (4)Absatz 4Die Module gemäß Abs. 2 und die praktische Ausbildung gemäß Abs. 3 decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.Die Module gemäß Absatz 2 und die praktische Ausbildung gemäß Absatz 3, decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.

§ 3 WSBBG-VO Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer


  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind und ein Praktikum von 1200 Stunden.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
  3. (3)Absatz 3Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.
  4. (4)Absatz 4Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt
    1. 1.Ziffer einsPersönlichkeitsbildung220 Unterrichtseinheiten (UE) im Schwerpunkt BB: 340 UEDas Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation, Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 Stunden der Pflegeassistenzausbildung gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 ab.Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation, Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 Stunden der Pflegeassistenzausbildung gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, ab.
    2. 2.Ziffer 2Sozialbetreuung allgemein 200 UE Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Das Modul deckt 170 Stunden der Pflegeassistenzausbildung ab.
    3. 3.Ziffer 3Humanwissenschaftliche Grundbildung200 UE Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegeassistenzausbildung ab.
    4. 4.Ziffer 4Politische Bildung und Recht40 UE im Schwerpunkt BB: 80 UEDas Modul deckt 30 Stunden der Pflegeassistenzausbildung ab.
    5. 5.Ziffer 5Medizin und Pflege480 UE im Schwerpunkt BB: 120 UEDas Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenzausbildung; im Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.
    6. 6.Ziffer 6Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung20 UE 
    7. 7.Ziffer 7Haushalt, Ernährung, Diät80 UE Das Modul deckt 25 Stunden der Pflegeassistenzausbildung ab.
    8. 8.Ziffer 8Sozialbetreuung als spezifisches Modul80 UE im Schwerpunkt BB: 280 UE

§ 4 WSBBG-VO Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer


  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer sowie zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.
  3. (3)Absatz 3Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.
  4. (4)Absatz 4Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsPersönlichkeitsbildung340 Unterrichtseinheiten (UE) im Schwerpunkt BB: 460 UEAufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
    2. 2.Ziffer 2Sozialbetreuung200 UE Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
    3. 3.Ziffer 3Humanwissenschaftliche Grundbildung200 UE Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
    4. 4.Ziffer 4Politische Bildung und Recht80 UE im Schwerpunkt BB: 120 UEAufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
    5. 5.Ziffer 5Medizin und Pflege480 UE im Schwerpunkt BB: 120 UEDieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
    6. 6.Ziffer 6Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung20 UE Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
    7. 7.Ziffer 7Haushalt, Ernährung, Diät80 UE Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
    8. 8.Ziffer 8Management und Organisation80 UE 
    9. 9.Ziffer 9Sozialbetreuung als spezifisches Modul320 UE im Schwerpunkt BB: 520 UE
  5. (5)Absatz 5Für den Abschluss der Ausbildung ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe erforderlich.

§ 5 WSBBG-VO Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, 3 und 4 Z 1 bis 5 und Z 7 und § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 48/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 4 Ziffer eins bis 5 und Ziffer 7 und Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 48/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 48/2025 begonnen wurden, können auch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG-VO, LGBl. für Wien Nr. 17/2008, fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung (WSBBG-VO) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10, 11 und 12 des Gesetzes über Sozialbetreuungsberufe in Wien – Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG, LGBl. für Wien Nr. 4/2008, wird verordnet:

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