Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIn den nachstehenden Schutzgebieten sind allfällige für diese festgelegte Umweltziele, vorbehaltlich der und entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen – unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a – bis 22. Dezember 2015 zu erreichen:In den nachstehenden Schutzgebieten sind allfällige für diese festgelegte Umweltziele, vorbehaltlich der und entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen – unbeschadet der Paragraphen 30 e,, 30f und 104a – bis 22. Dezember 2015 zu erreichen:
1.Ziffer einsIn Gebieten mit Wasserentnahmen gemäß § 59b Abs. 1 Z 1 sowieIn Gebieten mit Wasserentnahmen gemäß Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
2.Ziffer 2in nährstoffsensiblen Gebieten, sofern solche gemäß § 55p in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 und der Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 ausgewiesen wurden;in nährstoffsensiblen Gebieten, sofern solche gemäß Paragraph 55 p, in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 und der Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 ausgewiesen wurden;
3.Ziffer 3in Gebieten, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutsamer aquatischer Arten ausgewiesen wurden;
4.Ziffer 4in Gebieten, die gemäß § 2 Abs. 7 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976 idF BGBl. I Nr. 98/2001 als Badegewässer ausgewiesen wurden sowiein Gebieten, die gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Bäderhygienegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, als Badegewässer ausgewiesen wurden sowie
5.Ziffer 5in Gebieten, die auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 und der Richtlinie (EWG) 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist.
(2)Absatz 2Sofern auf einen bestimmten Oberflächenwasserkörper oder Grundwasserkörper mehr als eines der gemäß den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele anzuwenden ist, bleibt das weitreichendere Umweltziel unberührt und gilt weiterhin.Sofern auf einen bestimmten Oberflächenwasserkörper oder Grundwasserkörper mehr als eines der gemäß den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele anzuwenden ist, bleibt das weitreichendere Umweltziel unberührt und gilt weiterhin.
In Kraft seit 31.03.2011 bis 31.12.9999
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