Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAußer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:Außer den im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
a)Litera adas in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;
b)Litera bdie sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;
c)Litera cdas in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser;ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen,ferner, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b entgegenstehen,
d)Litera dSeen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;
e)Litera edie Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.
(2)Absatz 2Für die dem Salzmonopol unterliegenden Salzquellen, für die zum Bergregal gehörenden Zementwässer und für die Grubenwässer gelten die bezüglichen besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3)Absatz 3Die im Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer sind, insofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes.Die im Absatz eins, Litera d und e genannten Privatgewässer sind, insofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes.
In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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