Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn R H gemäß §137 Abs3 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche) verhängt, da er als das gemäß §9 Abs2 VStG für die K W GesmbH bestellte Organ dafür verantwortlich sei, daß am 25. März 1991 auf der Parzelle 629 (KG xx) durch die K W GesmbH im Grundwasserschwankungsbereich Sand abgebaut worden wäre, obwohl hiefür keine wasserrechtliche Bewilligung gemäß §32 WRG 1959 vorgelegen sei... mehr lesen...