Werden die nach dieser Verordnung vorgenommenen Untersuchungen, Probeentnahmen und Kontrollen über Ersuchen der gebührenpflichtigen Person an Wochentagen, ausgenommen an Samstagen, vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr, oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen vorgenommen, ist zu den sonst zu entrichtenden Gebühren ein Zuschlag in der Höhe des Einfachen dieser Gebühren zu entrichten.
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