Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Unterbleibt die Untersuchung, Probeentnahme oder Kontrolle gemäß § 1 Abs. 1 aus einem von der gebührenpflichtigen Person zu vertretenden Grund, ist die Gebühr gemäß Abs. 1 für eine angefangene halbe Stunde zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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