§ 7 Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)

Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 77 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern unter Berücksichtigung von

a)

Mehrfachquellen,

b)

elektromagnetischen Feldern mit mehreren Frequenzen,

2.

Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

3.

Ergebnisse von Bewertungen, Berechnungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung,

4.

die Angaben von Herstellerinnen bzw. Herstellern, Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringern oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse, expositionsbezogene Datenbanken oder Berechnungsverfahren und Vergleichsdaten,

5.

der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62 (Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU (Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU).

(2) Weiters sind zu berücksichtigen:

1.

alle Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter oder schutzbedürftiger Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

2.

alle indirekten Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch

a)

Beeinflussung von medizinischen Geräten, wie metallischen Prothesen und elektronischen Implantaten (z. B. Herzschrittmacher), oder von sonstigen am Körper getragenen metallischen Gegenständen (z. B. Brillen, Ringe, Schmuck), soweit die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber darüber von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer Kenntnis erlangt hat,

b)

Kraftwirkung auf ferromagnetische Gegenstände in statischen Magnetfeldern (Projektilwirkung),

c)

Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen (Detonatoren),

d)

Brand- und Explosionsgefahr durch Funkenbildung auf Grund von induzierten Feldern, Kontaktströmen oder Funkenentladungen,

3.

Gefahren, die bei Wartung, Instandhaltung oder Störungsbehebung auftreten können.

(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 9 und § 10) ist Bedacht zu nehmen auf

1.

die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen und Abschirmungen,

2.

die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß der Exposition verringert wird,

3.

die Möglichkeit, Arbeitsmittel so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird,

4.

die Möglichkeit, die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern durch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen zu verringern,

5.

die Möglichkeit, die Einwirkung von statischen magnetischen Feldern durch Verhaltensweisen, insbesondere Kontrolle der Bewegungen, zu verringern.

(4) Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 74 Abs. 7 und 8 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, LGBl. für Wien Nr. 38/2000, hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn

1.

ein Auslösewert überschritten wird und dabei der Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und dass Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, nicht erbracht werden kann (§ 4 Abs. 4),

2.

die Arbeitsplatzevaluierung aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte,

3.

es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist,

4.

Maßnahmen an die Erfordernisse besonders gefährdeter Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer angepasst werden müssen, etwa wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erklärt, Trägerin bzw. Träger eines medizinischen Implantats zu sein oder ein am Körper getragenes medizinisches Gerät zu verwenden; auf Verlangen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen;

5.

eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer bei vorübergehenden Überschreitungen der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (§ 4 Abs. 6) vorübergehende Symptome meldet.

(5) Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt § 3 Abs. 5.

In Kraft seit 08.06.2017 bis 31.12.9999
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