§ 4 Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft Auslösewerte

Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt B VEMF bei Frequenzen

1.

von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber elektrischen Feldern gemäß Tabelle B1,

2.

von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber magnetischen Feldern gemäß Tabelle B2,

3.

von 0 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber Kontaktstrom gemäß Tabelle B3 sowie

4.

von 0 Hz (statische magnetische Felder) gemäß Tabelle B4

nicht überschritten werden.

(2) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt B VEMF im Frequenzbereich

1.

von 100 kHz bis 300 GHz bei Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern gemäß Tabelle B1,

2.

von 100 kHz bis 110 MHz bei Exposition gegenüber stationärem Kontaktstrom und induzierten Strömen durch die Gliedmaßen gemäß Tabelle B2

nicht überschritten werden.

(3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 VEMF.

(4) Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 6 Abs. 2 und 3 und § 8 anzuwenden.

(5) Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 4 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3.

(6) Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anlage 2 Punkt B 1 VEMF können, wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn

1.

die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anlage 2 Punkt A 2) nicht überschritten werden,

2.

geeignete Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger Funkenentladungen und Kontaktströme festgelegt und durchgeführt sind, wie die Erdung von Arbeitsgegenständen, Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gegen elektrischen Schlag (Potenzialausgleich) und Zurverfügungstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere isolierender Fuß- und Handschutz, isolierende Schutzkleidung), und

3.

die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 informiert wurden.

In Kraft seit 08.06.2017 bis 31.12.9999
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