§ 1 WPKGVO Pflegekindergeld

WPKGVO - Wiener Pflegekindergeldverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Pflegekindergeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind:
    • Strichaufzählungbis zum 6. Lebensjahr: EUR 601,– (Richtsatz 1)
    • Strichaufzählungvom 6. bis zum 10. Lebensjahr: EUR 630,– (Richtsatz 2)
    • Strichaufzählungvom 10. bis zum 15. Lebensjahr: EUR 648,– (Richtsatz 3)
    • Strichaufzählungab dem 15. Lebensjahr: EUR 694,– (Richtsatz 4)
    • Strichaufzählungbei Krisenpflegeeltern: EUR 1.172,– (Richtsatz 5).
    • (2)Absatz 2Zusätzlich werden folgende Zuschläge gewährt:
    • StrichaufzählungEine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert.
    • StrichaufzählungEin Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert.
    • StrichaufzählungEin Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50 % des monatlichen Richtsatzes.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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