Gesamte Rechtsvorschrift WPKGVO

Wiener Pflegekindergeldverordnung

WPKGVO
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Stand der Gesetzesgebung: 26.12.2024

§ 1 WPKGVO Pflegekindergeld


  1. (1)Absatz einsDas Pflegekindergeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind:
    • Strichaufzählungbis zum 6. Lebensjahr: EUR 625,– (Richtsatz 1)
    • Strichaufzählungvom 6. bis zum 10. Lebensjahr: EUR 655,– (Richtsatz 2)
    • Strichaufzählungvom 10. bis zum 15. Lebensjahr: EUR 674,– (Richtsatz 3)
    • Strichaufzählungab dem 15. Lebensjahr: EUR 722,– (Richtsatz 4)
    • Strichaufzählungbei Krisenpflegeeltern: EUR 1.219,– (Richtsatz 5)..
    • (2)Absatz 2Zusätzlich werden folgende Zuschläge gewährt:
    • StrichaufzählungEine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert.
    • StrichaufzählungEin Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert.
    • StrichaufzählungEin Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50 % des monatlichen Richtsatzes.

§ 2 WPKGVO


Das Pflegekindergeld fällt am Ersten des Monats in voller Höhe an; nur das Krisenpflegekindergeld wird monatlich anteilig ausbezahlt.

§ 3 WPKGVO


Pflegeeltern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Wien haben, wird das Pflegekindergeld vom Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger nach den Richtsätzen des jeweiligen Bundeslandes ausbezahlt.

§ 4 WPKGVO


Das Einkommen der Pflegekinder mindert das Pflegekindergeld nicht.

§ 5 WPKGVO In-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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