§ 1 WPKGVO
- (1)Absatz einsDas Pflegekindergeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind:
- –Strichaufzählungbis zum 6. Lebensjahr: EUR 601,– (Richtsatz 1)
- –Strichaufzählungvom 6. bis zum 10. Lebensjahr: EUR 630,– (Richtsatz 2)
- –Strichaufzählungvom 10. bis zum 15. Lebensjahr: EUR 648,– (Richtsatz 3)
- –Strichaufzählungab dem 15. Lebensjahr: EUR 694,– (Richtsatz 4)
- –Strichaufzählungbei Krisenpflegeeltern: EUR 1.172,– (Richtsatz 5).
- (2)Absatz 2Zusätzlich werden folgende Zuschläge gewährt:
- –StrichaufzählungEine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert.
- –StrichaufzählungEin Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert.
- –StrichaufzählungEin Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50 % des monatlichen Richtsatzes.
§ 2 WPKGVO
Das Pflegekindergeld fällt am Ersten des Monats in voller Höhe an; nur das Krisenpflegekindergeld wird monatlich anteilig ausbezahlt.
§ 3 WPKGVO
Pflegeeltern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Wien haben, wird das Pflegekindergeld vom Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger nach den Richtsätzen des jeweiligen Bundeslandes ausbezahlt.
§ 4 WPKGVO
Das Einkommen der Pflegekinder mindert das Pflegekindergeld nicht.