Gesamte Rechtsvorschrift WPKGVO

Wiener Pflegekindergeldverordnung

WPKGVO
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 WPKGVO


  1. (1)Absatz einsDas Pflegekindergeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind:
    • Strichaufzählungbis zum 6. Lebensjahr: EUR 601,– (Richtsatz 1)
    • Strichaufzählungvom 6. bis zum 10. Lebensjahr: EUR 630,– (Richtsatz 2)
    • Strichaufzählungvom 10. bis zum 15. Lebensjahr: EUR 648,– (Richtsatz 3)
    • Strichaufzählungab dem 15. Lebensjahr: EUR 694,– (Richtsatz 4)
    • Strichaufzählungbei Krisenpflegeeltern: EUR 1.172,– (Richtsatz 5).
    • (2)Absatz 2Zusätzlich werden folgende Zuschläge gewährt:
    • StrichaufzählungEine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert.
    • StrichaufzählungEin Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert.
    • StrichaufzählungEin Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50 % des monatlichen Richtsatzes.

§ 2 WPKGVO


Das Pflegekindergeld fällt am Ersten des Monats in voller Höhe an; nur das Krisenpflegekindergeld wird monatlich anteilig ausbezahlt.

§ 3 WPKGVO


Pflegeeltern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Wien haben, wird das Pflegekindergeld vom Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger nach den Richtsätzen des jeweiligen Bundeslandes ausbezahlt.

§ 4 WPKGVO


Das Einkommen der Pflegekinder mindert das Pflegekindergeld nicht.

§ 5 WPKGVO In-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Wiener Pflegekindergeldverordnung (WPKGVO) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung über das Pflegekindergeld (Wiener Pflegekindergeldverordnung – WPKGVO)

StF: LGBl. Nr. 01/2014

Änderung

LGBl. Nr. 47/2014

LGBl. Nr. 41/2015

LGBl. Nr. 57/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 44 Abs. 5 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – WKJHG 2013, LGBl. für Wien Nr. 51/2013, wird verordnet:

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