Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Eingänge von Kleingartenanlagen sind von Anfang Mai bis Ende September zumindest in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr offen zu halten. Gewidmete öffentliche Durchgänge sind ständig offen zu halten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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