Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Bauführung ist einzustellen, wenn der Bau entgegen den Bestimmungen des § 8 ausgeführt wird. Im übrigen gilt § 127 Abs. 8 der Bauordnung für Wien sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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