(1) Die folgenden Emissionsgrenzwerte sind definiert für eine Temperatur von 0° C, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehaltes des Abgases für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen, 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen und 15 % bei Motoren und Gasturbinen.
(2) Mittelgroße Feuerungsanlagen dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. | Für bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen gelten ab dem 01. Jänner 2030 folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm³): |
Schadstoff | Feste Biomasse | Andere feste Brennstoffe | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
SO2 | 200 (1) (2) | 1.100 | - | 350 | - | 200 (3) |
NOx | 650 | 650 | 200 | 650 | 250 | 250 |
Staub | 50 | 50 | - | 50 | - | - |
(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern. | ||||||||||
(2) 300 mg/Nm³ bei Anlagen, die Stroh verfeuern. | ||||||||||
(3) 400 mg/Nm³ bei Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern. |
2. | Für bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen gelten ab dem 01. Jänner 2025 folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm³): |
Schadstoff | Feste Biomasse | Andere feste Brennstoffe | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
SO2 | 200 (1) (2) | 400 (3) | - | 350 (4) | - | 35 (5) (6) |
NOx | 650 | 650 | 200 | 650 | 200 | 250 |
Staub | 30 (7) | 30 (7) | - | 30 | - | - |
(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern. | ||||||||||
(2) 300 mg/Nm³ bei Anlagen, die Stroh verfeuern. | ||||||||||
(3) 1.100 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW. | ||||||||||
(4) Bis zum 01.01.2030 850 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW, die Schweröl verfeuern. | ||||||||||
(5) 400 mg/Nm³ bei Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern. | ||||||||||
(6) 170 mg/Nm³ bei Anlagen, die Biogas verfeuern. | ||||||||||
(7) 50 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW. | ||||||||||
3. | Für bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene Motoren und Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW gelten ab dem 01. Jänner 2030, für jene mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW ab dem 01. Jänner 2025 folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm³): |
Schadstoff | Art der mittelgroßen Feuerungsanlage | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
SO2 | Motoren und Gasturbinen | - | 120 | - | 15 (1) (2) |
NOx | Motoren | 190 (3) (4) | 190 (3) (5) | 190 (6) | 190 (6) |
Gasturbinen (7) | 200 | 200 | 150 | 200 | |
Staub | Motoren und Gasturbinen | - | 10 (8) | - | - |
(1) 60 mg/Nm³ bei Anlagen, die Biogas verfeuern. | ||||||||||
(2) 130 mg/Nm³ bei Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert und 65 mg/Nm³ bei Anlagen, die Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern. | ||||||||||
(3) 1.850 mg/Nm³ bei Dieselmotoren, mit deren Bau vor dem 18.05.2006 begonnen wurde und bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen. | ||||||||||
(4) 250 mg/Nm³ bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1MW und höchstens 5 MW. | ||||||||||
(5) 250 mg/Nm³ bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1MW und höchstens 5 MW; 225 mg/Nm³ bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5MW und höchstens 20 MW. | ||||||||||
(6) 380 mg/Nm³ bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen. | ||||||||||
(7) Die Emissionsgrenzwerte gelten nur bei einer Last von über 70 %. | ||||||||||
(8) 20 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW. |
4. | Für nach dem 19. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen gelten folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3): |
Schadstoff | Feste Biomasse | Andere feste Brennstoffe | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
SO2 | 200 (1) | 400 | - | 350 (2) | - | 35 (3) (4) |
NOx | 300 (5) | 300 (5) | 200 | 300 (6) | 100 | 200 |
Staub | 20 (7) | 20 (7) | - | 20 (8) | - | - |
(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern. | ||||||||||
(2) Bis 01.01.2025 700 mg/Nm³ bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind. | ||||||||||
(3) 400 mg/Nm³ bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert und 200 mg/Nm³ bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie. | ||||||||||
(4) 100 mg/Nm³ bei Biogas. | ||||||||||
(5) 500 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW. | ||||||||||
(6) Bis 01.01.2025 450 mg/Nm³ im Fall des Verfeuerns von Schweröl mit 0,2 % bis 0,3 % N und 360 mg/Nm³ im Fall des Verfeuerns von Schweröl mit weniger als 0,2 % N bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind. | ||||||||||
(7) 50 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 30 mg/Nm³ bei Anlagen, mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW. | ||||||||||
(8) 50 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW. |
5. | Für nach dem 19. Dezember 2018 in Betrieb genommene Motoren und Gasturbinen gelten folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3): |
Schadstoff | Art der mittelgroßen Feuerungsanlage | Gasöl | Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl | Erdgas | Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas |
SO2 | Motoren und Gasturbinen | - | 120 (1) | - | 15 (2) |
NOx | Motoren (3) (4) | 190 (5) | 190 (5) (6) | 95 (7) | 190 |
Gasturbinen (8) | 75 | 75 (9) | 50 | 75 | |
Staub | Motoren und Gasturbinen | - | 10 (10) (11) | - | - |
(1) Bis 01.01.2025 590 mg/Nm³ bei Dieselmotoren, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind. | ||||||||||
(2) 40 mg/Nm³ bei Biogas. | ||||||||||
(3) Motoren mit jährlich 500 bis 1.500 Betriebsstunden können von der Erfüllung dieser Emissionsgrenzwerte ausgenommen werden, sofern Primärmaßnamen zur Begrenzung der NOx-Emissionen angewendet und die Emissionsgrenzwerte gemäß der Fußnote (4) erfüllt werden. | ||||||||||
(4) Bis zum 01.01.2025 in kleinen isolierten Netzen oder isolierten Kleinstnetzen 1.850 mg/Nm³ bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen und 380 mg/Nm³ im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen; 1.300 mg/Nm³ bei Dieselmotoren mit 1.200 U/min mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 20 MW und 1.850 mg/Nm³ bei Dieselmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW; 750 mg/Nm³ bei Dieselmotoren mit > 1.200 U/min. | ||||||||||
(5) 225 mg/Nm³ bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen. | ||||||||||
(6) 225 mg/Nm³ bei Dieselmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 20 MW mit | ||||||||||
(7) 190 mg/Nm³ bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen. | ||||||||||
(8) Die Emissionsgrenzwerte gelten nur bei einer Last von über 70 %. | ||||||||||
(9) Bis 01.01.2025 550 mg/Nm³ bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind. | ||||||||||
(10) Bis 01.01.2025 75 mg/Nm³ bei Dieselmotoren, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind. | ||||||||||
(11) 20 mg/Nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW. |
(3) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, wird der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff wie folgt berechnet:
1. | Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe von Abs. 2; | |||||||||
2. | Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; hierfür sind die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Z 1 mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe zu multiplizieren und das Produkt durch die Summe der Wärmeleistung aller Brennstoffe zu dividieren; | |||||||||
Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe. |
(4) Mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Werden in diesen Anlagen feste Brennstoffe verfeuert, gilt bei bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Anlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm³ und bei ab dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Anlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm³.
(5) Bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Januar 2030 den in Abs. 2 Z 1 bis 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen.
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