Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997 i.d.F. BGBl. II Nr. 312/2011, anzuwenden. Solange und insoweit die FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß § 16 mit folgenden Abweichungen:
1. | Die Grenzwerte gemäß § 16 Abs. 2 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen. | |||||||||
2. | Der Grenzwert für Kohlenmonoxid gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 darf nur für Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung um bis zu 50 % überschritten werden. | |||||||||
3. | Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung. | |||||||||
4. | Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 folgende Grenzwerte: |
Parameter: | Grenzwerte: |
Rußzahl | 1 |
Staub | 50 |
CO (mg/m³) | 80 |
NOx (mg/m³) | 350 |
SO2 (mg/m³) | 170 |
Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
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