§ 16 WHKG 2015 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

WHKG 2015 - Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

1.

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

Abgasverlust (%)

20

19

CO (mg/m³)

3.500

1.500

NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

900

900

NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

600

600

Die Grenzwerte für CO und NOx sind für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

2.

Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwert:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

400

NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

150

Die Grenzwerte für CO und NOx sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

3.

Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Feuerungsanlagen

Warmwasserbereiter

Abgasverlust (%)

10

14

CO (mg/m³)

100

200

NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

300

300

NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

120

120

Die Grenzwerte für CO und NOx sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:

1.

Feste biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.

2.

Flüssige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

3.

Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

In Kraft seit 05.06.2016 bis 31.12.9999
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