(1) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn
1. | sie den Durchführungsmaßnahmen (§ 11b) entsprechen, für sie eine EG-Konformitätserklärung (§ 11c) ausgestellt wurde und sie die CE-Kennzeichnung (§ 11c) tragen, | |||||||||
2. | sie Etiketten nach den Bestimmungen der Richtlinie 2010/30/EU und der von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakte tragen und ihnen Datenblätter nach den Bestimmungen der Richtlinie 2010/30/EU (§ 11f) beigegeben worden sind, und | |||||||||
3. | ihnen eine schriftliche Dokumentation nach den Bestimmungen der Richtlinie 2010/30/EU und der delegierten Rechtsakte beigegeben worden ist. |
(2) Ist die Herstellerin bzw. der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keine bevollmächtigte Person, so hat die Importeurin bzw. der Importeur die Pflicht
1. | sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachte Kleinfeuerung den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht, sowie |
2. die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.
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