(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Kessel, Brenner oder einem sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen und hat, soweit sich diese Angaben nicht bereits auf dem Etikett nach § 11a Abs. 1 Z 2 befinden, folgende Angaben zu enthalten:
1. | den Namen und Firmensitz der Herstellerin oder des Herstellers; | |||||||||
2. | die Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird; | |||||||||
3. | die Herstellnummer und das Baujahr; | |||||||||
4. | die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich; | |||||||||
5. | die Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast; | |||||||||
6. | die zulässigen Brennstoffe; | |||||||||
7. | den zulässigen Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar; | |||||||||
8. | die höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in °Celsius; | |||||||||
9. | den Elektroanschluss (V, Hz, A) und die Leistungsaufnahme (W); | |||||||||
10. | bei händisch beschickten Feuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltbarkeit der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf. |
(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 zu enthalten.
(3) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom 18.12.2017
(4) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom 18.12.2017
(5) entfällt; LGBl. Nr. 34/2017 vom 18.12.2017
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