§ 2 W-VerzG

W-VerzG - Wiener Verzichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Erklärung über einen Anspruchsverzicht nach § 1 Abs. 1 obliegt den nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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