§ 2 W-VerzG

Wiener Verzichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Die Erklärung über einen Anspruchsverzicht nach § 1 Abs. 1 obliegt den nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organen. Ist demnach die Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Stadtsenates gegeben, ist die Angelegenheit, wenn sie einen Bediensteten oder eine Bedienstete (§ 1 Abs. 5) betrifft, durch die gemeinderätliche Personalkommission vorzuberaten.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 12.04.2008 bis 31.12.2017

Die Erklärung über einen Anspruchsverzicht nach § 1 Abs. 1 obliegt den nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organen. Ist demnach die Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Stadtsenates gegeben, ist die Angelegenheit, wenn sie einen Bediensteten oder eine Bedienstete (§ 1 Abs. 5) betrifft, durch die gemeinderätliche Personalkommission vorzuberaten.

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