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Die Erklärung über einen Anspruchsverzicht nach § 1 Abs. 1 obliegt den nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organen. Ist demnach die Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Stadtsenates gegeben, ist die Angelegenheit, wenn sie einen Bediensteten oder eine Bedienstete (§ 1 Abs. 5) betrifft, durch die gemeinderätliche Personalkommission vorzuberaten.
Die Erklärung über einen Anspruchsverzicht nach § 1 Abs. 1 obliegt den nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organen. Ist demnach die Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Stadtsenates gegeben, ist die Angelegenheit, wenn sie einen Bediensteten oder eine Bedienstete (§ 1 Abs. 5) betrifft, durch die gemeinderätliche Personalkommission vorzuberaten.