(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (§ 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne des § 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998 sind
1. | Mikroorganismen: alle zellularen oder nicht zellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; | |||||||||
2. | Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen. |
(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, sofern sie nicht unter Abs. 4 Z 4 fallen.
(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 35 W-BedSchG 1998 ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann, wie insbesondere bei
1. | Arbeiten im Gartenbau, | |||||||||
2. | Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder tierischen Ausscheidungen besteht, | |||||||||
3. | Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, | |||||||||
4. | Arbeiten in veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, | |||||||||
5. | Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen und | |||||||||
6. | Arbeiten in Abwasserkläranlagen. |
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