Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VbA auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 30. Jänner 1999 in Kraft getreten.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA)
StF.: LGBl. Nr. 06/1999
Änderung
LGBl. Nr. 06/1999, CELEX-Nrn.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059 und 397L0065
LGBl. Nr. 22/2016, CELEX-Nr.: 32000L0054
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 11, der §§ 3, 10, 12 und 34 bis 38 sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet: