Gesamte Rechtsvorschrift W-VbA

Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

W-VbA
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.11.2024

§ 1 W-VbA


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (§ 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.Diese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (Paragraph 34, Absatz 5, W-BedSchG 1998) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
  2. (2)Absatz 2Im Sinne des § 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998 sindIm Sinne des Paragraph 34, Absatz 5, W-BedSchG 1998 sind
    1. 1.Ziffer einsMikroorganismen: alle zellularen oder nicht zellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
    2. 2.Ziffer 2Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
  3. (3)Absatz 3Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, sofern sie nicht unter Abs. 4 Z 6 fallen.Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, sofern sie nicht unter Absatz 4, Ziffer 6, fallen.
  4. (4)Absatz 4Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 35 W-BedSchG 1998 ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann, wie insbesondere beiEine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Paragraph 35, W-BedSchG 1998 ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann, wie insbesondere bei
    1. 1.Ziffer einsArbeiten im Gartenbau,
    2. 2.Ziffer 2Arbeiten in der Landwirtschaft,
    3. 3.Ziffer 3Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen,
    4. 4.Ziffer 4Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder tierischen Ausscheidungen besteht,
    5. 5.Ziffer 5Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen,
    6. 6.Ziffer 6Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in diagnostischen mikrobiologischen Labors,
    7. 7.Ziffer 7Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen und
    8. 8.Ziffer 8Arbeiten in Abwässerkläranlagen.

§ 2 W-VbA


  1. (1)Absatz einsHinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 34 Abs. 5 W-BedSchG 1998,der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 34, Absatz 5, W-BedSchG 1998,
    2. 2.Ziffer 2der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 35 WBedSchG 1998 bei beabsichtigter oder unbeabsichtiger Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß Paragraph 35, WBedSchG 1998 bei beabsichtigter oder unbeabsichtiger Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,
    3. 3.Ziffer 3der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 36 Abs. 6 WBedSchG 1998,der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß Paragraph 36, Absatz 6, WBedSchG 1998,
    5. 5.Ziffer 5der Information und Unterweisung der Bediensteten, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und
    6. 6.Ziffer 6der Handhabung der Organismenlisten
    finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 294/2024, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Anwendung.finden die Bestimmungen der Paragraphen 2, bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2024,, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Soweit in den gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bestimmungen der VbA auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.Soweit in den gemäß Absatz eins, anzuwendenden Bestimmungen der VbA auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Die in den §§ 2, 3 und 11 bis 13 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 6, § 43 Abs. 4 und § 47 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 10, § 12 Abs. 5, § 34 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 6, § 37 Abs. 4 und § 41 W-BedSchG 1998 zu verstehen.Die in den Paragraphen 2,, 3 und 11 bis 13 VbA enthaltenen Verweisungen auf Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 6,, Paragraph 43, Absatz 4 und Paragraph 47, ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer eins bis 4, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 6,, Paragraph 37, Absatz 4 und Paragraph 41, W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  4. (4)Absatz 4§ 11 Abs. 1 Z 1 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die Bezeichnung der Dienststelle im Sinne des § 2 Z 1 W-BedSchG 1998 tritt.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die Bezeichnung der Dienststelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, W-BedSchG 1998 tritt.
  5. (5)Absatz 5§ 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitsinspektorates der Magistrat und die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte tritt.Paragraph 11, Absatz 4, VbA gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Arbeitsinspektorates der Magistrat und die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte tritt.
  6. (6)Absatz 6Soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, sind RG2.11 bis RG2.14, RG3.1, RG3.11 bis RG3.12 sowie RG4.12 bis RG4.13 im Anhang 1 der VbA in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 ab 20. November 2021 anzuwenden.Soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, sind RG2.11 bis RG2.14, RG3.1, RG3.11 bis RG3.12 sowie RG4.12 bis RG4.13 im Anhang 1 der VbA in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2021, ab 20. November 2021 anzuwenden.

§ 2a W-VbA (weggefallen)


§ 2a W-VbA seit 17.11.2020 weggefallen.

§ 2b W-VbA


§ 2b.Paragraph 2 b,

Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VbA auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3 W-VbA Inkrafttreten


Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 30. Jänner 1999 in Kraft getreten.

Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (W-VbA) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Wiener Verordnung biologische Arbeitsstoffe – W-VbA)

StF.: LGBl. Nr. 06/1999

Änderung

LGBl. Nr. 06/1999, CELEX-Nrn.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059 und 397L0065

LGBl. Nr. 22/2016, CELEX-Nr.: 32000L0054

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 11, der §§ 3, 10, 12 und 34 bis 38 sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten