(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft. Dies gilt sinngemäß für Novellierungen dieses Gesetzes.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung bleibt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 9. März 1982 über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 11/1982, in Kraft.
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