In den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (selbständiger Wirkungsbereich des Landes, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde in Landesangelegenheiten, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) haben die Parteien für
a) | die Verleihung von Berechtigungen durch eine Behörde oder das Verwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofes gegeben wird und | |||||||||
b) | sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden und des Verwaltungsgerichts | |||||||||
Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von diesen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. |
Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1.500 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(1) Sofern sich Verwaltungsabgaben auf Angelegenheiten beziehen, die durch Gesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet wurden, sind sie Gemeindeverwaltungsabgaben.
(2) Die Gemeindeverwaltungsabgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einzuheben.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft. Dies gilt sinngemäß für Novellierungen dieses Gesetzes.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung bleibt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 9. März 1982 über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 11/1982, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 21. Dezember 1925, LGBl. für Wien Nr. 50, über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien und die Einhebung von Amtstaxen im Verfahren nach den Wiener Landes- und Gemeindeabgabegesetzen in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 2/1946, 3/1948, 14/1950, 9/1957, 10/1968, 13/1971 und 33/1979 außer Kraft.
Gesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien (Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985)
Änderung
LGBl. Nr. 06/2002
LGBl. Nr. 45/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: