§ 1 W-RÜV (Wiener Reinhalte-Überwachungsverordnung), Dienstausweis und Dienstabzeichen für Überwachungsorgane gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz - JUSLINE Österreich
§ 1 W-RÜV Dienstausweis und Dienstabzeichen für Überwachungsorgane gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Für den Dienstausweis eines Überwachungsorganes ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.
In Kraft seit 02.02.2008 bis 31.12.9999
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