Art. 25 W-ÖStP 2012

W-ÖStP 2012 - Österreichischen Stabilitätspakt 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Beschlüsse und Berichte auf Basis dieser Vereinbarung sind vom Bundesministerium für Finanzen den Vereinbarungsparteien und der Öffentlichkeit durch Publikation auf der Homepage des BMF zugänglich zu machen. Das sind die Berichte der Bundesanstalt Statistik Österreich, die Beschlüsse der Koordinationskomitees (Landeskoordinationskomitee und Österreichisches Koordinationskomitee), die Beschlüsse des Schlichtungsgremiums, die nach den Anhängen 1 und 2 vorgesehenen Datenlieferungen sowie die Überleitungstabelle, relevante Informationen zu den Eventualverbindlichkeiten, nach Befassung des Schlichtungsgremiums Gutachten des Rechnungshofes und eine allfällige Stellungnahme der betroffenen Gebietskörperschaft in ungekürzter Form dazu, das jährliche Stabilitätsprogramm sowie Empfehlungen des Rates dazu, die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen rechtlichen Regelungen.

(2) Bund, Länder und Gemeinden werden die Transparenz ihrer Voranschläge und Rechnungsabschlüsse durch Beigabe einer einfachen Überleitungstabelle zwischen dem administrativen Ergebnis und dem ESVG-Ergebnis sicherstellen. Ausgangspunkt dafür ist bei Ländern und Gemeinden der Rechnungsquerschnitt, ergänzt um die ESVG-Ergebnisse ausgegliederter institutioneller Einheiten des öffentlichen Sektors, die nach dieser Vereinbarung der jeweiligen Gebietskörperschaft zuzurechnen sind.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 25 W-ÖStP 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 25 W-ÖStP 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 25 W-ÖStP 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 25 W-ÖStP 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 25 W-ÖStP 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-ÖStP 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 24 W-ÖStP 2012
Art. 26 W-ÖStP 2012