§ 7 W-LPW Wählerliste

W-LPW - Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Landeslehrer ausscheidet, die

a)

am Stichtag noch nicht einen Monat Landesbedienstete des Dienststandes sind;

b)

gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

In Kraft seit 22.07.1999 bis 31.12.9999
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