Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 100 Landeslehrer vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 101 bis 500 Landeslehrer, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 500 Landeslehrer, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.
0 Kommentare zu § 1 W-LPW