Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 60 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, sinngemäß.
0 Kommentare zu § 13 W-LPW