§ 36 W-LPW

W-LPW - Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen des Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.

In Kraft seit 22.07.1999 bis 31.12.9999
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