Der Zentralwahlausschuß (§ 18 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Zentralausschuß weniger als 3000 Landeslehrer vertritt, aus fünf Mitgliedern. Vertritt der Zentralausschuß 3000 bis 5000 Landeslehrer, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, vertritt er mehr als 5000 Landeslehrer, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.
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