Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
In Kraft seit 22.07.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 W-LPW
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 W-LPW selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 W-LPW