Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 50 Abs. 10 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird verordnet:
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