§ 2 W-HEMESK (Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz) - JUSLINE Österreich
§ 2 W-HEMESK
W-HEMESK - Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Das Sitzungsgeld beträgt für
das als Vorsitzender tätige Mitglied oder Ersatzmitglied
157 Euro
die als Beisitzer tätigen Mitglieder oder Ersatzmitglieder
105 Euro
für jede Sitzung eines Senates der Schiedskommission, an der sie teilgenommen haben.
In Kraft seit 13.06.2002 bis 31.12.9999
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