§ 1 W-HEMESK (Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz) - JUSLINE Österreich
§ 1 W-HEMESK
W-HEMESK - Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder, sofern diese an Stelle der Mitglieder an Sitzungen eines Senates der Schiedskommission teilnehmen, erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Form von Sitzungsgeldern.
In Kraft seit 13.06.2002 bis 31.12.9999
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